Dr. Marc Meyer und die Geisterfahrer, Teil 3, Nur Aktiva sind Zahlungsmittel

Links zu vorherigen Beiträgen: Teil 1, Geld, Teil 2, Liquidität

In Ergänzung zum vorherigen Beitrag Teil 2, Liquidität noch einige Anmerkungen zum Kaufvertrag.

Kaufvertrag
Die wichtigste Vertragsart im wirtschaftlichen Alltag bildet der Kaufvertrag. Er behandelt die Veräußerung von Vermögensgegenständen und deren Bezahlung.
Ein Kaufvertrag besteht allgemein aus 3 Teilen, aus einem Verpflichtungsgeschäft und aus zwei Verfügungsgeschäften.

Im Verpflichtungsgeschäft werden die Kaufsache und die Bezahlung spezifiziert und der Ablauf vereinbart. Z. B. sollen 1000 Aktien der Firma XY zum Preis von 2 Millionen Franken den Besitzer wechseln.

  1. Verfügungsgeschäft: Der Verkäufer muss dem Käufer das Eigentum an den 1000 Aktien der Firma XY verschaffen.
  2. Verfügungsgeschäft: Der Käufer muss dem Verkäufer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellen.

Mit Erfüllung der beiden Verfügungsgeschäfte ist der Kaufvertrag endgültig abgeschlossen. Keine Seite hat mehr eine Forderung offen 1.

Woraus besteht der vereinbarte Geldbetrag?
Wurde zwischen den Vertragsparteien keine Regelung dazu getroffen, gilt die Zurverfügungstellung des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ in Höhe des Kaufpreises als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung 2.

Gesetzliche Zahlungsmittel
In der Schweiz zählen die Banknoten der SNB, das Münzgeld wie auch das Buchgeld der SNB zum gesetzlichen Zahlungsmittel, während zum Beispiel in der EU nur Banknoten und Münzgeld gesetzliche Zahlungsmittel sind.

Wie bereits in Teil 1, Geld erwähnt gilt grundsätzlich die Übergabe von Bargeld, bzw. von Zentralbank-Buchgeld, dem „gesetzlichen Zahlungsmittel“, bei einer bestehenden Geldschuld als Bezahlung 3 4.

Kauft z. B. eine Geschäftsbank von einer Nichtbank oder aber eine Zentralbank von einer Geschäftsbank einen Vermögenswert, so schließen beide einen Kaufvertrag ab.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Kaufvertrag gelten sowohl für Nichtbanken, Geschäftsbanken wie auch für die Zentralbank.

Gegenposition
Herr Meyer glaubt jedoch beweisen zu können, dass die Bestimmungen zum „gesetzlichen Zahlungsmittel“ für die Zentralbank nicht gelten.

„Es hilft Ihnen und der SNB nicht weiter, wenn Sie Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnen. Die Banknoten sind gesetzliches Zahlungsmittel für sämtliche Marktteilnehmer ausser der Nationalbank selbst.“

Wie kommt diese Behauptung zustande? Die rechtliche Situation zum „gesetzlichen Zahlungsmittel“ wird von Herrn Meyer außer Acht gelassen. Seine Vorstellung gründet auf seiner Behauptung:

Nur Aktiven können Zahlungsmittel sein.

Herr Meyer führt weiterhin aus, das laut Gesetz die Sichtguthaben der Banken bei der SNB gesetzliche Zahlungsmittel für die Banken sind, jedoch nicht für die SNB.
Mit seinem vorgenannten Satz: „Nur Aktiven können Zahlungsmittel sein.“ legt er auch den Grundstein für seine in der Fachwelt bisher unbeachtete Modellvorstellung, welche auf seiner ökonomischen Sichtweise auf die Geschäftsvorfälle im Bankensystem basieren. Solange Herr Meyer mit seinem Modell lediglich ökonomische Zusammenhänge erläutern möchte, ist gegen seine Vorstellung wenig einzuwenden.
Kritisch wird es jedoch, wenn er aus seinem Modell justizable Folgen für Kaufverträge ableitet. Hier stehen handfeste Gesetze entgegen, welche er nicht mit Argumenten über ökonomische Zusammenhänge aushebeln kann.

Kauft eine Zentralbank von einer Geschäftsbank Vermögenswerte und erhält die Eigentumsrechte an diesem Vermögenswert, so ist ein Verfügungsgeschäft erfüllt. Das zweite Verfügungsgeschäft wird erfüllt, indem die Zentralbank der Geschäftsbank „Zentralbank-Buchgeld“ zur Verfügung stellt. Damit bestehen keine gerichtsverwertbaren Forderungen zwischen den beiden Parteien mehr.

Damit wird auch seine Forderung:

„Fordern die Banken ihre Giroguthaben zurück, so MUSS ich wiederhole MUSS die SNB einen Vermögenswert veräussern.“

ad absurdum geführt. Es existiert keine rechtliche Basis für diese Forderungen. Einen gerichtsverwertbaren Beweis, dass Zentralbank-Buchgeld für die Zentralbank kein Zahlungsmittel sei, bleibt er schuldig.

Fortsetzung: Dr. Marc Meyer und die Geisterfahrer, Teil 4, Meyers Parallelwelt

Fußnoten

  1. SR 220
    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
    Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
    Art. 184 A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
    1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
    2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
  2. Eine besondere Reglung kann darin bestehen, dass der Verkäufer auch mit der Erhöhung seines Bankkontos bei seiner Geschäftsbank als Bezahlung einverstanden ist.

  3. OR Art. 84 D. Zahlung / I. Landeswährung
    „1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.“

  4. WZG
    Art. 3
    Annahmepflicht
    2
    Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung ge-
    nommen werden.
    3
    Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müs-
    sen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung
    genommen werden.
Dieser Beitrag wurde unter Geld veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Dr. Marc Meyer und die Geisterfahrer, Teil 3, Nur Aktiva sind Zahlungsmittel

  1. Detlef Bosau sagt:

    Das ganze ist witzig.

    Wenn ich das als Laie mal auf die Bundesbank beziehe: Natuerlich darf die etwa Handwerkerrechnungen in Euro Scheinen und Muenzen bezahlen.
    Und sie wird das ganze als ganz normalen Aufwand verbuchen – im Buchungsabschluss ist dass dann ein Passivtausch Eigenkapital ->Bargeldumlauf und alles ist gut.

    Und die Bundesbank verfuegt ueber Eigenkapital, laut Bundesbankgesetz sind das 2,5 Milliarden Euro, https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__2.html, und aus den dafuer hinterlegten Aktiva bezahlt die Bundesbank den Handwerker.

    Und natuerlich hat die Bundesbank durch diese Zahlung Euro Zahlungsmittel in Umlauf gebracht.

    Und natuerlich koennen die auch wieder ueber den normalen Verkehrsweg zur Bundesbank zuruecklaufen und eingezogen werden, wodurch sich der Bargeldumlauf verringert, natuerlich muss das dann auf eine Bilanzverkuerzung oder einen Passivtausch hinauslaufen, damit die Bilanz wieder stimmt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert