Dr. Marc Meyer und die Geisterfahrer, Teil 2, Liquidität

Link zu vorherigem Beitrag: Teil 1, Geld

Der Begriff „Liquidität“ ist ein dauerhafter Streitpunkt in den Diskussionen mit Herrn Meyer.
Was sagt das einschlägige „Gabler Wirtschaftslexikon“ dazu?
Hier heißt es zu „Liquidität:

„Definition:
Liquidität ist die Ausstattung an Zahlungsmitteln, die für Investitions- und Konsumauszahlungen und zur Befriedigung von Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stehen.“
und weiter unter dem Absatz Betriebswirtschaftslehre:
„Begriff:
Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen.“


Was bedeutet Liquidität jetzt für Nichtbanken, Geschäftsbanken und Zentralbanken? Die beiden letzteren können ja auch selbst „Zahlungsmittel“ herstellen.

Nichtbanken
Das Unternehmen als Nichtbank muss, um „liquide“ = „zahlungsfähig“ zu sein, über entsprechende Geschäftsbanken-Kontoguthaben oder aber Bargeld verfügen. Das Kontoguthaben besteht dabei aus „Forderungen an die Gewschäftsbank“. Aber auch schnell monetisierbare Vermögenswerte zählen noch zu den liquiden Mitteln der Nichtbank, je nach Liquiditätsgrad.

Geschäftsbanken
Es stellt sich die Frage, ob Unternehmen als Geschäftsbanken den gleichen Bedingungen bezüglich der Liquidität unterliegen. Die „Liquidität der Geschäftsbanken“ bemisst sich heute nach den Vorgaben der BIZ (Bank für Internationalen Zahlungsausgleich), welche in die meisten nationalen Gesetze zur Bankenregulierung übernommen wurden. Es sind dies die

  • Liquidity Coverage Ratio (LCR) und die
  • Net Stable Funding Ratio (NSFR)

Mit reinen Bilanzwerten kann keine Aussage mehr über die „Liquidität“ = „Zahlungsfähiglkeit“ einer Bank getroffen werden. Weitere Informationen stehen unter Liquidität der Banken, sowie den dort nachfolgenden Seiten zur Verfügung. Dieser „Liquiditätsbegriff“ wurde bisher von Herrn Meyer noch nicht erwähnt. Er übenahm den Liquiditätsbegriff aus der Betrachtung von Nichtbanken, ohne auf die spezifischen Eigenschaften von Banken mit ihren Fristentransformationen einzugehen. Wie bezahlt eine Geschäftsbank jetzt ihre Geldschulden, ohne Berücksichtigung der bankspezifischen Bestimmungen zur Liquidität?

Um im formaljuristischen Sinn eine Geldschuld zu begleichen übergibt die Geschäftsbank dem Gläubiger „Bargeld“ oder aber sie stellt ihm ein Kontoguthaben zur Verfügung 1. Im Wesentlichen entsteht eine Geldschuld der Bank durch folgende Geschäftsfälle:

  • Die Geschäftsbank schließt mit dem Kunden einen Kreditvertrag ab und stellt ihm ein „täglich fälliges Kontoguthaben“ zur Verfügung.
  • Die Geschäftsbank kauft von dem Kunden einen Vermögenswert und bezahlt mit einem „täglich fälligen Kontoguthaben“

Dabei sollte immer bedacht werden, dass das Kontoguthaben nur aus einer Forderung an die Bank besteht, auch wenn es umgangssprachlich als „Geld“ bezeichnet wird.

Beim Kauf eines Vermögenswertes durch die Geschäftsbank von einer Nichtbank und formaljuristisch korrekter Bezahlung durch die „Zurverfügungstellung eines Geldbetrages“ auf dem Konto des Verkäufers erhebt Herr Meyer Einspruch und behauptet, es hätte keine Zahlung stattgefunden. Die Geschäftsbank habe lediglich ihre Verbindlichkeiten (=Schulden) gegenüber dem Verkäufer erhöht. Hat sich der Verkäufer mit einer Zahlung auf sein Geschäftsbanken-Konto einverstanden erklärt, ist der Kaufvertrag mit der Erhöhung seines Bankkontos juristisch endgültig abgeschlossen. Der Käufer, gleichgültig ob eine Nichtbank oder eine Bank, hat „gezahlt“. Somit ist das Geschäftsbanken-Buchgeld, gleich von wem es auf mein Konto gelangt ist, ein allgemein anerkanntes Zahlungsmittel. Ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht mein Geschäft erst abgeschlossen gilt, wenn die Bank geleistet hat, also wenn sie mir z. B. Bargeld ausgezahlt hat oder aber eine Überweisung getätigt hat, ist juristisch gesehen irrelevant. Richter beurteilen nur rein juristisch durch Gesetze geregelte Vorgänge und keine Lehrsätze der Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre. Es bleibt festzustellen:

Bedingt durch das Geschäftsmodell einer Geschäftsbank, basierend auf staatlichen Vorgaben, ist diese in der Lage, Zahlungsmittel in Form von „Geschäftsbanken-Buchgeld“ selbst zu schaffen. Damit kann sie sowohl Vermögenswerte erwerben wie auch Kreditwünsche ihrer Kunden erfüllen.
Fakt ist jedoch auch, dass mit der Schaffung von neuem Buchgeld sich die Schulden der Bank gegenüber den Nichtbanken erhöhen.

Auf den wesentlichen Unterschied bei den Laufzeiten des Kredites und des Sichtguthabens des Kunden sei noch hingewiesen. Details siehe Artikel Kreditschöpfung

Zentralbanken

Ähnlich gestalten sich die Geschäftsbeziehungen zwischen Geschäftsbanken und Zentralbanken.
Eine Zentralbank kann von einer Geschäftsbank sowohl Vermögenswerte erwerben wie auch den Geschäftsbanken Zentralbank-Buchgeld auf dem Kreditwege zur Verfügung stellen. Während die Geschäftsbank ihren Kunden „Geschäftsbanken-Buchgeld“ zur Verfügung stellt ist es bei der Zentralbank „Zentralbank-Buchgeld“. Auch hier sei nochmals daran erinnert, dass es sich dabei um Forderungen an die Zentralbank handelt. Die Bezahlung beim Erwerb von Vermögenswerten geschieht durch die Erhöhung des Kontoguthabens bei der Zentralbank. Ebenfalls wie bei den Vorgängen zwischen den Geschäftsbanken und ihren Kunden hat durch die Zurverfügungstellung von „Zentralbank-Buchgeld“ die Zentralbank formaljuristisch gezahlt, aber auch gleichzeitig ihre Schulden gegenüber den Geschäftsbanken erhöht. Diese Schulden der Zentralbank besitzen jedoch eine unendliche Laufzeit. Die Zentralbank kann diese Schulden durch Verkauf von Vermögenswerten begleichen, jedoch kann niemand sie dazu zwingen. Bei der Geschäftsbank sieht dies anders aus. Die Kunden der Geschäftsbank können sich sämtliche Kontoguthaben bar auszahlen lassen oder zu anderen Banken überweisen. Die Geschäftsbank wäre dann gezwungen, Aktiva zu veräußern, um Bargeld oder liquide Mittel für Überweisungen zu erhalten.
Der entscheidende Punkt bei den Zentralbanken ist jedoch, dass Zentralbankgeld gleichzeitig auch „gesetzliches Zahlungsmittel“ ist. In Deutschland sind nur die Münzen und Banknoten gesetzliche Zahlungsmittel. Da aber die Deutsche Bundesbank auf Anforderung das „Zentralbank-Buchgeld“ in Bargeld tauscht, bleibt die Wirkung ähnlich wie bei der SNB in der Schweiz, wo auch das Zentralbank-Buchgeld zum gesetzlichen Zahlungsmittel zählt.


Gegenposition

Herr Meyer vertritt nun die Auffassung, dass es sich bei dem „Zentralbank-Buchgeld“ nicht um ein Zahlungsmittel der Zentralbank handele 2. Bei den Geschäftsbanken wie auch bei der Zentralbank wurde jedoch obenstehend gezeigt, dass beide ihr jeweiliges Buchgeld rechtskräftig zur Begleichung einer Geldschuld benutzen können. Dass sie mit der Schaffung von Buchgeld auch gleichzeitig ihre Schulden erhöhen, bleibt dabei unstrittig

Herr Meyer bestreitet, dass die SNB Zahlungsmittel und damit Liquidität selbst herstellen kann 3. Seiner Meinung nach gehören die von der SNB emittierten Franken nicht zu den „liquiden Mitteln“ der Zentralbank. Diese Auffassung baut er auf einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung auf.

Um ein Auto zu kaufen nehme ich bei meiner Bank einen Kredit auf und bezahle mein Auto bar an den Verkäufer. Der Bank genügt als Sicherheit mein Rückzahlungsversprechen, da ich über ein stetiges Einkommen verfüge. Herr Meyer folgert jedoch, dass ich mein Auto erst bezahlt habe, wenn ich der Bank die letzte Rate meines Kredits zurückgezahlt habe.

Formaljuristisch gesehen ist jedoch der Autokauf mit der Übergabe von Bargeld an den Verkäufer rechtsgültig abgeschlossen. Der Kreditvertrag mit meiner Bank ist ein komplett anderes Geschäft, aus welchem ich noch Zahlungen an die Bank zu leisten habe. Beides zieht Herr Meyer zu einem Vorgang zusammen und behauptet, das Auto sei noch nicht bezahlt. Dieses Beispiel nimmt Herr Meyer um zu beweisen, dass die Zentralbank, obwohl sie mit Zentralbank-Buchgeld, dem gesetzlichen Zahlungsmittel gezahlt hat, trotzdem noch nicht gezahlt habe.

Kauft die SNB Devisen und „zahlt“ mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel so ist der Kaufvertrag für Herrn Meyer trotzdem nicht abgeschlossen. Herr Meyer:

a) Nein. Das Geschäft ist nicht abgeschlossen, da die SNB die Devisen mit Fremdkapital finanziert hat.
Vergleich: Wenn Sie ein Auto kaufen mit Eigenkapital, so ist das Geschäft abgeschlossen. Finanzieren Sie jedoch das Auto mit Fremdkapital, so ist das Geschäft erst abgeschlossen, wenn der Kredit zurückbezahlt ist.

Ökonomische Sichtweise
Aus dem „Vergleich:“ von Herrn Meyer geht hervor, dass er ein Geschäft erst als abgeschlossen betrachtet, wenn auch die Gegenleistung tatsächlich erbracht worden ist. Ich kaufe ein Auto und bezahle mit Geschäftsbanken-Buchgeld, welches ich mir vorher auf dem Kreditwege von einer Geschäftsbank beschafft habe. Dass das Geschäft mit dem Autoverkäufer rechtsgültig und endgültig durch die Überweisung abgeschlossen ist, übersieht Herr Meyer wissentlich. Er sieht nur die einzelwirtschaftliche Folge, dass erst mit Rückzahlung des Kredites an die Geschäftsbank mir das Auto auch „ökonomisch“ gehört. Aus dieser „ökonomischen Inbesitznahme“ folgert er dann, dass nur bei einer Finanzierung mit Eigenkapital mir ein Kaufgegenstand direkt bei Zahlung des Kaufpreises auch wirklich gehört. Eine für manche volks- oder betriebswirtschaftlichen Betrachtungen vielleicht anwendbare Sichtweise, welche jedoch mit der Realität der gesetzlich vorgegebenen Abwicklung von Kaufverträgen nichts zu tun hat. Mit Fachbüchern über Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft wird kaum ein Richter zu überzeugen sein. Ihn interessieren vordergündig bestehende Gesetze und keine wirtschaftlichen Modelle.

Liquidität
Zurück zum Titel dieses Beitrags. Wenn Herr Meyer beanstandet: „Die Zentralbanken können somit nicht unbeschränkt Liquidität (Jordan)“ zur Verfügung stellen, verkennt er m. E. bewusst die Intention von Herrn Jordan in seinem Vortrag „Braucht die Schweizerische Nationalbank Eigenkapital?“
Herr Jordan sagte:

„Ein erster Grund für die Sonderstellung einer Zentralbank liegt darin, dass es bei ihr keine Liquiditätsengpässe – also kurzfristige Zahlungsprobleme – gibt. Die Zentralbank kann sämtlichen Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen, weil sie die benötigte Liquidität selber schaffen kann.“

Dies bezweifelt Herr Meyer und behauptet, dass Liquidität nur auf der Aktivseite der SNB-Bilanz stehen könnte. Wenn Herr Jordan sagt, dass die SNB sämtlichen Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen könne, interpretiert Herr Meyer dies als Aussage, die SNB könne jederzeit ihre Schulden mit Zentralbankgeld begleichen.
Die tatsächlichen Grundgedanken von Herrn Jordan spielen für Herrn Meyer keine Rolle. Er pickt sich einzelne Aussagen heraus und interpretiert diese so, dass sie seine Version unterstützen. So z. B. aus der Rede von Herrn Jordan:

„Zweitens hat die SNB zudem von Gesetzes wegen das Recht, ausstehende Forderungen mit der Schöpfung von Franken sozusagen „aus dem Nichts“ zu begleichen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass eine Zentralbank „Geld drucken“ kann. Dank dieser autonomen Geldschöpfungsmöglichkeit, dem Notenmonopol, gerät die SNB nie in Liquiditätsengpässe.“ S.6 zitiert aus dem Vortrag von Herrn Jordan von Marc Meyer, Dr., 21. April 2018 / 01:10

Was Herr Jordan damit ausdrücken wollte interessiert Herrn Meyer wenig. Er greift sich gleich ein Wort heraus, hier „begleichen“ und schaut in einschlägigen Wörterbüchern nach 4. Hieraus konstruiert er sodann, dass Herr Jordan behauptet habe, mit „selbstgedrucktem Geld könne er die Schulden der SNB tilgen“. Deutlicher wird diese Vorgehensweise noch bei der Aussage von Herrn Jordan: „Zweitens hat die SNB zudem von Gesetzes wegen das Recht, ausstehende Forderungen mit der Schöpfung von Franken sozusagen „aus dem Nichts“ zu begleichen.“. Jedem mit der Materie einigermaßen vertrauten Leser ist klar, dass Herr Jordan bei „ausstehenden Forderungen“ von noch nicht beglichenen Forderungen Dritter spricht. Die Geschäftsbank hat Devisen geliefert, ist aber noch nicht bezahlt worden. Hieraus konstruiert Herr Meyer sodann: „Jordan verwechselt also sogar auch noch die Begriffe „Verbindlichkeit“ und „Forderung“ miteinander.“ Er möchte ganz offensichtlich Herrn Jordan nicht verstehen und verdreht deshalb den Sinn der Aussagen von Herrn Jordan. Ist das wissenschaftliches Arbeiten?

Fortsetzung: Teil 3, Nur Aktiva sind Zahlungsmittel

Fußnoten:

  1. Formaljuristisch muss sich der Gläubiger mit der Zurverfügungstellung von Bankguthaben als Bezahlung einverstanden erklären
  2. „Nein. Die Behauptung von SNB-Jordan, wonach Sichtverbindlichkeiten Zahlungsmittel seien ist falsch. Nur ein Aktivum kann Zahlungsmittel sein.“ Marc Meyer, Dr., 25. Februar 2018 / 14:40
  3. „Die SNB könnte nur dann nicht in einen Liquiditätsengpass in Franken geraten, wenn sie Franken-Liquidität schaffen könnte. Das ist eben genau der Irrtum von Herr Jordan: Die von der SNB emittierten Franken gehören nicht zu den liquiden Mitteln der SNB. Liquide Mittel wären Aktiven der SNB. Von der SNB geschöpfte Franken sind aber Passiven der SNB. Das verwechselt Jordan.“ Marc Meyer, Dr., 25. Februar 2018 / 14:40
  4. Gemäss „Woxikon“, Thesaurus, Duden bedeutet das Wort „begleichen“ = „tilgen“, „bezahlen“. Marc Meyer, Dr., 21. April 2018 / 01:10
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