Zahlungsmittel sind Schulden?: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bargeld als  „Erfüllungsgegenstand“ erweist sich als eine Fiktion.<ref>Siehe hierzu auch Georg Friedrich Knapp, [[Georg Friedrich Knapp: Anmerkungen#Uneinlösbares Privatbankengeld?|Uneinlösbares Privatbankengeld?]]</ref>
 
Das Bargeld als  „Erfüllungsgegenstand“ erweist sich als eine Fiktion.<ref>Siehe hierzu auch Georg Friedrich Knapp, [[Georg Friedrich Knapp: Anmerkungen#Uneinlösbares Privatbankengeld?|Uneinlösbares Privatbankengeld?]]</ref>
  
Die Zentralbank, als einziger Emittent des „gesetzlichen Zahlungsmittels“,  besitzt jedoch das Privileg, das ihre Verbindlichkeit, soweit es das gesetzliche Zahlungsmittel betrifft, per Gesetz auch gleichzeitig den „Erfüllungsgegenstand“ liefert. Damit ist an dieser Stelle die Wirkung des Schuldgeldes aufgehoben oder die Erstattung auf ewige Zeit verschoben. Ein Geschenk der Geschäftsbanken an die Zentralbank ist es dennoch nicht. (Zitat [[Anhang zu Zahlungsmittel sind Schulden?#Roman Günter 32|32]], [[Anhang zu Zahlungsmittel sind Schulden?#Rudolf Müller 23|23]])  Hier mögen sich Volkswirte, Philosophen und Rechtsgelehrte über die richtige Auslegung nachhaltig streiten, ohne je zu einem gemeinsamen Ergebnis zu kommen.  
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Die Zentralbank, als einziger Emittent des „gesetzlichen Zahlungsmittels“,  besitzt jedoch das Privileg, dass ihre Verbindlichkeit, soweit es das gesetzliche Zahlungsmittel betrifft, per Gesetz auch gleichzeitig den „Erfüllungsgegenstand“ liefert. Damit ist an dieser Stelle die Wirkung des Schuldgeldes aufgehoben oder die Erstattung auf ewige Zeit verschoben. Ein Geschenk der Geschäftsbanken an die Zentralbank ist es dennoch nicht. (Zitat [[Anhang zu Zahlungsmittel sind Schulden?#Roman Günter 32|32]], [[Anhang zu Zahlungsmittel sind Schulden?#Rudolf Müller 23|23]])  Hier mögen sich Volkswirte, Philosophen und Rechtsgelehrte über die richtige Auslegung nachhaltig streiten, ohne je zu einem gemeinsamen Ergebnis zu kommen.  
 
   
 
   
 
{{Kasten hellbraun|Als Fakt muss jedoch festgehalten werden, dass bei einem endgültigen Kaufgeschäft die Zentralbank mit der Lieferung von dem „gesetzlichen Zahlungsmittel“ von weiteren Forderungen befreit ist.}}  
 
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Version vom 26. Februar 2018, 09:23 Uhr

Entwurf

Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Thomas Jordan: Der nette Freund der privaten Geldschöpfung“ von Christoph Pfluger sowie den fast 400 Kommentaren dazu.[1] Die Kommentare folgen jedoch nicht so sehr dem Leitartikel, sondern beschäftigen sich eher mit Grundsätzlichkeiten zu Bargeld und Sichtguthaben der Geschäftsbanken bei der Schweizer Nationalbank, SNB.

Zuerst wird nachfolgend das Modell des Kreditgeldsystems vorgestellt, bevor auf die davon abweichenden Modellvorstellungen verschiedener Kommentatoren eingegangen wird.

Im Anhang zu Zahlungsmittel sind Schulden? werden einige der grundlegenden Zitate aus den Kommentaren aufgeführt.

Gesetze über Bargeld

Der Gesetzgeber hat das Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel definiert.[2]

Besteht in einem Staat eine „Geldschuld“ und ist keine Vereinbarung über das zu benutzende Zahlungsmittel getroffen worden, ist die Geldschuld mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu begleichen. Dies erfolgt durch die Übergabe von Bargeld. Die Parteien können sich aber auch darauf einigen, dass durch die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages auf dem Girokonto eine Geldschuld als getilgt gilt.

Schuldgeld allgemein

Weitgehend übereinstimmend wird unser heutiges Geldsystem als Schuldgeldsystem wahrgenommen[3]. Wird in ein privates Schuldverhältnis noch eine Bank mit eingeschaltet, entsteht ein Zahlungsmittel, welches allgemein als „Geld“ angesehen wird. Weitere Bezeichnungen hierfür sind Giralgeld, Geschäftsbanken-Buchgeld, Sichtguthaben und Bankguthaben. Auch wenn die Bank z. B. eine Immobilie kauft und den Kaufpreis durch eine Erhöhung des Sichtguthabens des Verkäufers begleicht, ist Giralgeld entstanden. Das Giralgeld stellt gleichzeitig auch eine Geldschuld der Bank, gegenüber dem Kontoinhaber, dar.

Das Giralgeld kann der Kontoinhaber verwenden um:

  • eine Überweisung zu tätigen, d.h. die Schuld der Bank wird an den Überweisungsempfänger übertragen,
  • eine eventuell bei der Bank bestehende Schuld zu tilgen,
  • sich das Giralgeld in Bargeld, „Inhaberschuldverschreibungen der Zentralbank“ auszahlen zu lassen.

Es stellt sich gleich die Frage, wodurch denn das Giralgeld der Geschäftsbanken gedeckt sei. In der Bilanz der Geschäftsbank wird das Giralgeld als „Schuld der Bank“ auf der Passivseite aufgeführt, während die Aktivseite die „Vermögenswerte“ der Bank auflistet. Die Schulden der Bank sind durch diese Aktiva gedeckt, welche größtenteils wieder aus Kreditschulden ihrer Kreditnehmer bestehen. Verlangt der Kontoinhaber eine Auszahlung seines Guthabens mit Bargeld, nimmt die Geschäftsbank einen Kredit bei der Zentralbang auf und erhält „Inhaberschuldverschreibungen der Zentralbank“, d. h. Banknoten. Somit ist dieses Bargeld auch wieder indirekt durch die Vermögenswerte der Geschäftsbank gedeckt, durch realwirtschaftliche Leistungen.

Finanzierung

Aktiengesellschaft

Wird ein Unternehmen als AG gegründet oder ein bestehendes Unternehmen zur Kapitalerhöhung in eine AG überführt, werden Anteilsscheine am Unternehmen, Aktien, herausgegeben. Die AG erhält flüssige Mittel von den Aktienkäufern. Dieser Vorgang ist jedoch nicht mehr ohne Weiteres umkehrbar. Als Aktionär kann ich nicht zur AG gehen, meine Aktien vorlegen und mein Geld zurückverlangen. Die AG selbst kann hingegen auf eigene Initiative ein Rückkaufprogramm starten und eigene Aktien aufkaufen. Dazu kann sie der einzelne Aktionär jedoch keineswegs zwingen. Wird hingegen die AG aufgelöst, sei es durch einen Aktionärsbeschluss oder den Konkursverwalter, hat der Aktionär einen Anspruch auf eventuell noch vorhandenes Restvermögen. Während der „Lebenszeit“ der AG hat der Aktionär einen Anspruch auf einen Anteil an der Gewinnausschüttung, sofern eine solche vorliegt. Er kann am Markt seine Aktien verkaufen und dabei einen Kursgewinn realisieren oder aber auch einen Verlust einfahren. Er ist also keineswegs auf immer an die AG gebunden.

Geschäftsbank

Auch eine Geschäftsbank kann die Form einer AG besitzen, als Beispiel sei die „Deutsche Bank AG“ genannt. Auf diese treffen auch die vorgenannten allgemeinen Aussagen zu Aktiengesellschaften zu.

Bedingt durch das mit einer Banklizenz verbundene Recht, Kundeneinlagen anzunehmen und zu verwalten, besitzt eine Geschäftsbank aber noch eine weitere Finanzierungsquelle, die Sichtguthaben Ihrer Kunden. Diese bilden einen Bodensatz an Mitteln, den ihr die Kunden dauerhaft als „immerwährende Anleihe“ überlassen. Für diese Mittel muss die Geschäftsbank aber keine Zinsen bezahlen. Nach Basel III muss sie lediglich zwischen 3 und 10 % der Sichtguthaben an flüssigen Aktiven zur Bedienung dieser Sichtguthaben bereithalten. Kein anderes Unternehmen besitzt eine derart komfortable Finanzierungsquelle. Erst bei Auflösung der Bank müssen diese Sichtguthaben endgültig bedient werden, wenn dann noch genügend Vermögenswerte vorhanden sind.

Eine Besonderheit dieser Mittel bildet jedoch die Tatsache, dass die Sichtguthaben auch als Zahlungsmittel bei den Nichtbanken dienen. Mit ihnen können Geschäfte finanziell abgewickelt werden. Auch können Banken ihre Einkäufe mit der Erhöhung der Sichtguthaben begleichen.

Wie auch bei den allgemeinen Aktiengesellschaften kann auch der Sichtguthaben-Inhaber nicht zur Geschäftsbank gehen und für seine Sichtguthaben die Herausgabe von Vermögenswerten der Geschäftsbank verlangen. Es bleiben ihm lediglich die am Anfang erwähnten drei Möglichkeiten der Verwendung, die Überweisung, die Schuldentilgung und die Auszahlung von Bargeld. Gegenüber dem Aktionär, der seine Aktien lediglich an einen Kaufwilligen veräußern kann, hat der Sichtguthaben-Inhaber also bedeutend mehr Möglichkeiten, sein Guthaben zu verwenden. Die Schuldentilgung ist selbstverständlich nur im Umfang der von der Geschäftsbank vorgenommenen befristeten Käufe möglich. Hat die Geschäftsbank jedoch endgültige Käufe getätigt, bleibt der Anspruch der Sichtguthabenbesitzer fortwährend bestehen und somit auch die Schuld der Geschäftsbank.

Zentralbank

Die Zentralbank zeigt bezüglich der Vermögens- und Schuldensystematik die gleiche Struktur wie eine Geschäftsbank. Auch sie kann sowohl befristete wie auch unbefristete Käufe tätigen. Sämtliche Käufe begleicht sie, indem sie ihren Kunden, im Wesentlichen den Geschäftsbanken, Sichtguthaben in entsprechender Höhe einrichtet. Hier gilt jedoch auch die gleiche Problematik wie zwischen Nichtbanken und Geschäftsbanken, dass ein Besitzer von Sichtguthaben bei der Zentralbank von dieser keineswegs die Herausgabe von dauerhaft erworbenen Vermögenswerten fordern kann. Die Sichtguthaben können nur für Überweisungen und zur Tilgung von Schulden verwendet werden. Dies bedeutet, dass sämtliche befristeten Käufe der Zentralbank auch wieder von dieser rückabgewickelt werden müssen. Das Kaufgut erhält der ehemalige Verkäufer zurück und muss im Gegenzug der Zentralbank deren Schuldverbindlichkeiten, bestehend aus Bargeld oder Sichtguthaben, zurückgeben. Mit unbefristeten Käufen erworbene Güter kann der Inhaber von Zentralbank-Sichtguthaben hingegen nicht zurückfordern. Fazit aus dem Vergleich der Finanzierung von Unternehmen, Geschäftsbanken und der Zentralbank:

  • Aktien sind dauerhafte Anteilscheine am Unternehmen, welche verkauft werden können. Ein Anspruch des Aktionärs auf Rückgabe und Erstattung der Aktien besteht nicht.
  • Sichtguthaben bei Geschäftsbanken beinhalten teilweise eine fortwährende Anleihe des Kontoinhabers an die Geschäftsbank.
  • Sichtguthaben bei Zentralbanken und Bargeld beinhalten teilweise eine fortwährende Anleihe von Nichtbanken und Geschäftsbanken an die Zentralbank.

Erfüllungsgegenstand

Herr Michael Stöcker: 1. Februar 2018 / 08:46;
In Bezug auf Zentralbank-Sichtguthaben, welche in der Schweiz neben dem Bargeld ebenfalls zu „gesetzlichem Zahlungsmittel“ zählt, stellt Herr Stöcker fest:

„Eine Schuld benötigt immer einen Erfüllungsgegenstand. Das war in früheren Zeiten Gold und heute ist es das Zentralbankgeld.“

Die Frage, ob das Bargeld und die Zentralbank-Sichtguthaben nun „Schuldanerkenntnisse“ der Zentralbank darstellen oder aber als „Erfüllungsgegenstand“ das Geforderte selbst repräsentieren, lässt sich nicht so leicht beantworten.

Hier ist eine grundsätzliche Unterscheidung zu treffen. Benutze ich ein Geldmodell welches auf bestehende Gesetze aufbaut, so ist ein „Erfüllungsgegenstand“ zwingend erforderlich. Dieser Erfüllungsgegenstand ist heute das „gesetzliche Zahlungsmittel“. Außerhalb des Bankensystems ist dieses nur als „Bargeld anzutreffen“. Die Münzen und Banknoten werden rechtlich als Sache behandelt und nicht als Schuldanerkenntnis. Diese Sichtweise stammt noch aus der Zeit, als Edelmetalle das Rückrat der Währung bildeten. Wie so viele Rechtsbegriffe zum Umgamg mit Geld in den Gesetzen ist dies nie aktualisiert worden.

Verglichen mit einem biologischen System könnte man sagen, das Blut im Kreislauf des Geldsystems bestand damals aus Gold und Silber. Dies hat sich zwischenzeitlich total geändert. Das Geldsystem hat sich den geänderten Umweltbedingungen des Wirtschaftssystems angepasst. Das Blut im Kreislauf besteht heute nur noch aus Krediten. Das Geldsystem lässt sich auch nicht mehr mit einfachen, allzeit festgeschriebenen Ursache - Wirkungs - Beziehungen beschreiben. Es entwickelte eine Eigendynamik in Bezug auf seine Eigenschaften, Funktionen und Abhängigkeiten. Damit sind wir bei unserem heutigen Geldsystem, welches nur auf Schulden aufbaut.


Das Bargeld als „Erfüllungsgegenstand“ erweist sich als eine Fiktion.[4]

Die Zentralbank, als einziger Emittent des „gesetzlichen Zahlungsmittels“, besitzt jedoch das Privileg, dass ihre Verbindlichkeit, soweit es das gesetzliche Zahlungsmittel betrifft, per Gesetz auch gleichzeitig den „Erfüllungsgegenstand“ liefert. Damit ist an dieser Stelle die Wirkung des Schuldgeldes aufgehoben oder die Erstattung auf ewige Zeit verschoben. Ein Geschenk der Geschäftsbanken an die Zentralbank ist es dennoch nicht. (Zitat 32, 23) Hier mögen sich Volkswirte, Philosophen und Rechtsgelehrte über die richtige Auslegung nachhaltig streiten, ohne je zu einem gemeinsamen Ergebnis zu kommen.

Als Fakt muss jedoch festgehalten werden, dass bei einem endgültigen Kaufgeschäft die Zentralbank mit der Lieferung von dem „gesetzlichen Zahlungsmittel“ von weiteren Forderungen befreit ist.

Siehe hierzu auch Zitate 6, 9, 11, 23, 24, 26, 35, 36

Fakt ist jedoch auch, dass die Zentralbank die von ihr emittierten Sichtguthaben als Zahlungsmittel annehmen muss, falls eine Geschäftsbank ihre Schulden bei der Zentralbank begleichen will.

Dies ist z. B. der Fall bei einer nur zeitweisen Übertragung von Wertpapieren an die Zentralbank (sogenannten Repos). Beim Verkauf erhält die Geschäftsbank Zentralbank-Sichtguthaben und beim Rückkauf muss sie ein entsprechendes Sichtguthaben bei der Zentralbank besitzen, damit diese den Rückkaufpreis entsprechend vom Sichtguthaben der Geschäftsbank abziehen kann. Die Geschäftsbank "bezahlt" mit Zentralbank-Sichtguthaben.

Enteignung der Geschäftsbanken

Herr Dr. Marc Meyer geht davon aus, dass die Geschäftsbank, welche der Zentralbank Devisen gegen Zentralbank-Sichtguthaben verkauft hat, ein Anrecht darauf besitzt, diese Devisen wieder zu einem ihr genehmen Zeitpunkt von der Zentralbank mit Zentralbank-Sichtguthaben zurückkaufen zu können. (Zitat 16, 7)

Beispiel:
Die Geschäftsbank verkauft der Schweizer Nationalbank 1 Million € und erhält dafür ein Sichtguthaben in Höhe von 1,15 Millionen CHF. Nun fällt der Euro auf 1,05 CHF, d. h. die 1.15 Millionen Sichtguthaben entsprechen nun 1.095.238 €. Herr Meyer wörtlich:

Die Banken haben das Recht, ihren Kursgewinn aus der Transaktion mit der SNB zu realisieren. Die SNB darf das nicht verweigern. Dass Ihre Argumentation auf schwachen Füssen steht, geht auch daraus hervor, dass eine Verweigerung seitens der SNB einer Enteignung der Banken gleichkäme und dass die Banken nie mehr aus ihren Investitionen bei der SNB herauskämen. Zudem könnte die SNB ihre ausstehende Notenbankgeldmenge nie mehr verringern.

Herr Meyer ist davon überzeugt, dass die Schweizer Nationalbank SNB verpflichtet ist, auf Anforderung einer Geschäftsbank dieser einen ursprünglich übertragenen Devisenbetrag zum heute gültigen Kurs zurückzuzahlen. Die Schweizer Nationalbank müsste in obigem Beispiel folglich der Geschäftsbank nun 1.095.238 € übertragen. Dies würde der Geschäftsbank einen Gewinn in Höhe von 95.238 € bescheren und der Schweizer Nationalbank einen Verlust in dieser Höhe.

Wenn diese Vorgehensweise zwischen einer Geschäftsbank und der Zentralbank rechtens wäre, müsste auch ein ähnlicher Vorgang zwischen einer Nichtbank und einer Geschäftsbank so rechtens sein. Ich verkaufe der Geschäftsbank 1 Million € bei einem Kurs von 1,15 und "zwinge" die Geschäftsbank, mir bei einem Kurs von 1,05 Euros im Betrag von 1.093.238 € auszuzahlen.

Bei dieser Argumentation übersieht Herr Meyer zwei wesentlich Dinge:

  • Verkauft eine Nichtbank einer Geschäftsbank „endgültig“[5] einen Vermögenswert wie z. B. eine Immobilie, Gold, Devisen oder Aktien, gehen auch die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten endgültig auf die Geschäftsbank über. Der Verkäufer hat jegliches Recht an diesen Vermögenswerten verloren.
  • Wesentliches Merkmal unserer heutigen Gesellschaft[6] ist die freie Marktwirtschaft und der freie Kapitalverkehr. Als Besitzer von Geschäftsbanken-Sichtguthaben kann ich auf dem Immobilienmarkt, dem Goldmarkt, dem Devisenmarkt oder dem Aktienmarkt einkaufen und mit Geschäftsbanken-Sichtguthaben bezahlen. Ich bin also keineswegs an meine Geschäftsbank gebunden, wenn ich mein Sichtguthaben in andere Vermögenswerte umsetzen möchte[7]

Folglich kann man weder bei einer Geschäftsbank noch bei einer Zentralbank davon sprechen, dass die Investitionen ihrer Kunden bei ihr „eingesperrt“ seien.

Die Zentralbank ist also auch keineswegs verpflichtet, der Geschäftsbank zu einem, der Geschäftsbank genehmen Zeitpunkt Euros zu verkaufen. Will die Geschäftsbank Euros kaufen so hindert sie niemand daran, dies auf dem Devisenmarkt zu tun. Für ihre ursprünglich von der Zentralbank erhaltenen 1,15 Millionen CHF kann sie bei einem Kurs von 1.05 exakt die gewünschten 1.095.238 € erwerben, aber nicht zwangsläufig von der Schweizer Zentralbank. Herr Meyer stellt zwischen Zentralbank und Geschäftsbank eine bilaterale Beziehung her, welche durch die allgemeine Akzeptanz des Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel nicht existiert. Damit soll gesagt werden, dass der Schweizer Franken ein allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel ist, mit welchem nicht nur Geschäfte mit der Zentralbank abgewickelt werden können. Zum Einkauf von Devisen z. B. steht der gesamte Devisenmarkt und stehen auch noch einzelne Banken zur Verfügung und nicht nur die Zentralbank.

Herr Roman Günter (Zitat 15) geht noch bedeutend detaillierter auf die Ausführungen von Herrn Meyer ein, mit einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis.

Zentralbank, Herr Jordan

Zitat (33)
Montagszeitung

„Dank dieser autonomen Geldschöpfungsmöglichkeit, dem Notenmonopol, gerät die SNB nie in Liquiditätsengpässe. Muss die SNB z.B. einer Geschäftsbank einen auslaufenden SNB-Bill, d.h. eine eigene Schuldverschreibung, zurückzahlen, erfolgt dies einfach mit einer Gutschrift auf dem Girokonto der entsprechenden Bank. Die SNB kann auch umgekehrt – um die Liquidität im System zu vermindern – Wertpapiere wie SNB-Bills jederzeit neu ausgeben“


Aus diesem Text lesen nun Kommentatoren, dass die SNB ihre eigenen Schulden mit selbst emittiertem gesetzlichem Zahlungsmittel bezahlen kann. Dies wird jedoch keineswegs von Herrn Jordan gesagt. Unter Liquidität wird hier in engerem Sinne Zentralbankgeld verstanden. Ein Zahlungsvorgang der Zentralbank besteht aus einer Erhöhung des Sichtguthabens des Zahlungsempfängers. Wenn wir das Modell "Schuldgeldsystem" zugrunde legen, erhöht die Zentralbank mit dem "Zahlvorgang" ihre Schulden gegenüber den Geschäftsbanken. Diese Schulden bleiben bestehen, solange die Zentralbank existiert, es sei denn dass aufgrund von Verträgen eine Rückübertragung von Vermögenswerten erfolgen muss oder aber die Zentralbank aus eigenen Interessen Vermögenswerte verkauft. Ansonsten dient das Zentralbankgeld vorwiegend zur Abwicklung von Transaktionen zwischen Banken, sowohl bei Direktzahlungen wie auch zum Saldenausgleich bei Nettoverrechnungen.


Einzelnachweise

<references >

  1. Des Weiteren wurden Informationen aus den Beiträgen „SNB-Jordan verkündet Kommunistisches – und lädt zum Gratis-Buffet“ und .... verarbeitet
  2. In der Schweiz zählen auch die Sichtguthaben der Geschäftsbanken bei der Schweizer Nationalbank zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln. Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel, Abruf 5. Februar 2018 und Öffentliche Zahlungsmittel Abruf 5. Februar 2018
  3. Details hierzu können unter Schuldgeldtheorie nachgelesen werden
  4. Siehe hierzu auch Georg Friedrich Knapp, Uneinlösbares Privatbankengeld?
  5. Im Gegensatz zu „endgültig“ stehen zeitlich befristete Käufe wie z. B. Repos. Bei diesen wird das Eigentumsrecht nur für einen begrenzten Zeitraum übertragen.
  6. Mit Ausnahme einiger Diktaturen.
  7. Problematisch wird dies nur, wenn die Geschäftsbank nicht mehr zahlen kann, d. h. keine andere Bank von ihr mehr Überweisungen annimmt.