Das Geldrätsel: Kreditwesengesetz
Die Geschäftsbanken sind, wie auch die meisten anderen Unternehmen in der Marktwirtschaft, in erster Linie an einem Gewinn ihres Unternehmens interessiert. Hierzu müssen die vorhandenen Mittel möglichst rentabel eingesetzt werden. Dem Bemühen nach einem hohen Gewinn stehen meist zwei Forderungen entgegen und zwar,[1]
- die Gewährleistung einer hohen Sicherheit für die Einlagen der Kunden und die
- Gewähr für die Zahlungsfähigkeit (Liquidität) der Bank.
Das Liquiditätsproblem der Bank ist kein statisches sondern ein dynamischen Problem. Wenn eine Bank gemäß der Bankbilanz ihren Verpflichtungen heute nachkommen kann, sagt dies noch nichts darüber aus, ob sie dies auch morgen noch kann. Folglich sind Bankbilanzen nur bedingt zur Beurteilung der dauerhaften Liquidität einer Bank geeignet.
Den oben genannten Forderungen unter Berücksichtigung der Dynamik von Forderungen und Verbindlichkeiten versucht das Kreditwesengesetzes[2][3]gerecht zu werden.
Sicherheit
Mit angemessenen Eigenmitteln soll die Sicherheit der Einlagen gewährleistet sein. Die Angemessenheit beschreibt die Solvabilitätsverordnung[4], welche nach § 10 des Kreditwesengesetzes bzw. Basel II, von den Banken einzuhalten ist. Kredite müssen mit 8 % Eigenkapital unterlegt werden, unter Berücksichtigung von Gewichtungsfaktoren. Je nach Bonität des Kreditnehmers kommt eine Risikogewichtung zwischen 20 % und 150 % zum Tragen. Dies bedeutet, dass jeder Kredit selbst zwischen 1,6 % und 12 % hinterlegt sein muss, errechnet aus den 8 % mit der jeweiligen Risikogewichtung[5].
Rating externer
Ratingagenturen |
AAA bis
AA- |
A+ bis
A- |
BB+ bis
BB- |
Unter
BB- |
ohne
Rating |
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Risikogewichtung | 20 % | 50 % | 100 % | 150 % | 100 % |
Eigenkapitalunterlegung | 1,6 % | 4,0 % | 8,0 % | 12,0 % | 8,0 % |
Liquidität
Die Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit einer Bank sind in der Liquiditätsverordnung (LiqV)[6] festgehalten. Diese Verordnung geht von dem Gebot aus, dass die Bank jederzeit über die Mittel verfügen muss, um ihren kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen auch nachzukommen.[7] Sie muss zahlungsfähig bleiben. Die Bank verfügt dann über ausreichend Liquidität, wenn sie innerhalb eines Monats mehr Zahlungsmittel zur Verfügung hat, als in dieser Zeit durch Auszahlungen abfließen. Von der Bank ist jeweils im Voraus die Liquiditätskennzahl für den Folgemonat zu ermitteln und der Bundesanstalt für Finanzen zur Verfügung zu stellen.
Der Wert muss gleich oder größer 1 sein, um die Forderung nach ausreichender Liquidität zu erfüllen. Neben der Berechnung für den Folgemonat verlangt die Bundesanstalt für Finanzen zusätzlich nachrichtlich noch die Werte für die nächsten 3, 6 und 12 Monate.
Zahlungsmittel
Die jederzeit verfügbaren Zahlungsmittel setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Die für den Folgemont (Laufzeitband 1 der Verordnung) maßgeblichen Mittel sind in der nebenstehenden Tabelle aufgeführt.
ohne Beachtung von Laufzeiten | entsprechend der Restlaufzeiten |
---|---|
Kassenbestand, | Forderungen an Zentralbanken, |
Guthaben bei Zentralbanken, | Forderungen an andere Kreditinstitute, |
Inkassopapiere, | Forderungen an Kunden, |
erhaltene Kreditzusagen anderer Kreditinstitute, | u.a. |
börsennotierte Wertpapiere, | |
zentralbankfähige Vermögensgegenstände, | |
gedeckte Schuldverschreibungen, | |
u.a. |
Zahlungsverpflichtungen
Bei der Ermittlung der kurzfristig abrufbaren Zahlungsverpflichtungen für den Folgemonat werden jedoch nicht die tatsächlichen Bilanzwerte addiert, sondern es fließt eine Wichtung mit reduzierten Erfahrungsansätzen mit ein. So ist bekannt, das beim größten Bilanzposten für Sichteinlagen gegenüber Kunden (täglich fällig) ein sehr hoher Anteil auf den Konten verbleibt. Für die Berechnung wird nur ein Anrechnungssatz von 10 % berücksichtigt, d.h. der Verordnung liegt die Annahme zu Grunde, dass 90 % der Sichtguthaben nicht als Bargeld abgehoben oder an eine andere Bank überwiesen werden. Sie verbleiben als Bodensatz. Ähnlich sieht es bei den anderen Positionen aus. Die nachfolgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Anrechnungssätze der Sammelpositionen und rechts die terminlich genau festgelegten Verpflichtungen mit 100 % Anrechnung.
ohne Beachtung von Laufzeiten | entsprechend der Restlaufzeiten |
---|---|
40 % der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Verbindlichkeiten gegenüber Zentralbanken |
10 % der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
10 % der Spareinlagen | Verbindlichkeiten gegenüber Kunden |
5 % der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, | |
5 % der Eventualverbindlichkeiten aus übernommenen Bürgschafts- oder Gewährleistungsverpflichtungen | |
5 % der Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten | |
20 % der Platzierungs- und Übernahmeverpflichtungen | |
20 % der erteilten unwiderruflichen Kreditzusagen |
Einzelnachweise
<references >
- ↑ Wolfgang Grill und Hans Perczynki: Wirtschaftslehre des Kreditwesens. 38 Auflage. Bildungsverlag EINS, Troisdorf Stand 1. Mai 2004, ISBN 3-441-00303-9.
- ↑ Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
- ↑ Kreditwesengesetz auf Wikipedia
- ↑ Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
- ↑ Fachhochschule Trier, Prof. Dr. Streitferdt (Abgerufen 8. April 2013)
- ↑ Liquiditätsverordnung Verordnung über die Liquidität der Institute
- ↑ Begründung zur Verordnung über die Liquidität der Institute (Liquiditätsverordnung – LiqV)