Bank von St. Georg: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Bank St. Georg unterstand die Verwaltung als dessen was den Schuldscheinbesitzern verpfändet war und von dessen Einkünften die Zinsen der Schuldscheinbesitzer bezahlt wurden. | Der Bank St. Georg unterstand die Verwaltung als dessen was den Schuldscheinbesitzern verpfändet war und von dessen Einkünften die Zinsen der Schuldscheinbesitzer bezahlt wurden. | ||
Dieses Kollegium war ohne staatliche Einflussnahme von den Inhabern der Luoghi gewählt worden, während sonst der Staat bei der Ernennung von Beamten das Sagen hatte. Die St. Georgs Bank hatte ihr eigenes Gebäude, unterstand keiner Staatsbehörde und war eigenständig. Lediglich ein Rat von 100 Luoghi- Besitzern war unter gewissen Umständen zu befragen. Auch diese 100 Ratsmitglieder waren nur von der Geamtheit der Luoghi-Besitzern gewählt worden. | Dieses Kollegium war ohne staatliche Einflussnahme von den Inhabern der Luoghi gewählt worden, während sonst der Staat bei der Ernennung von Beamten das Sagen hatte. Die St. Georgs Bank hatte ihr eigenes Gebäude, unterstand keiner Staatsbehörde und war eigenständig. Lediglich ein Rat von 100 Luoghi- Besitzern war unter gewissen Umständen zu befragen. Auch diese 100 Ratsmitglieder waren nur von der Geamtheit der Luoghi-Besitzern gewählt worden. | ||
− | Alle Oberbehörden der Republik mussten von dieser Zeit an schwören, die Bank von St. Georg in ihren Rechten und Freiheiten uneingeschränkt zu schützen und zu erhalten. Die Gesamtheit der Schuldscheininhaber bildete gewissermaßen | + | Alle Oberbehörden der Republik mussten von dieser Zeit an schwören, die Bank von St. Georg in ihren Rechten und Freiheiten uneingeschränkt zu schützen und zu erhalten. Die Gesamtheit der Schuldscheininhaber bildete gewissermaßen einen Staat im Staate. Dieser war besser geordnet und verfügte auch bald über größere Hilfsquellen als der Staat selbst. |
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Version vom 26. September 2012, 02:21 Uhr
Geschichte
Überarbeiteter Auszug aus,
Geschichte der italienischen Staaten[1], 1829
von Dr. Heinrich Leo
Professor der Geschichte an der Universität zu Halle
Dritter Theil, vom Jahre 1286 bis 1492
Im Jahre 1371 wurde in Genua erstmals ein Staatsschuldentilgungsfond eingerichtet. Eine Gesellschaft, genannt „Capitel“ war Gläubiger des Staates. Ihr waren die Einkünfte von gewissen Ortschaften oder Zollstätten verschrieben worden. Das Capitel besaß eine Verwaltungszentrale mit Beamten, das Capitelhaus. Der größte Teil der Staatseinnahmen floss bereits an diese Gesellschaft. Die Schuldscheine (Luoghi) waren gestückelt zu je 100 Liren und konnten weiterverkauft werden.
Banco di San Giorgio
Im Jahre 1407 wurde die St. Georgs Bank eingerichtet. Die Inhaber der Schuldscheine, und damit auch Inhaber des Capitel mussten aus den Einkünften der Schuldscheine auch die kostspielige Verwaltung finanzieren. Die Zinsen, welche ein Schuldschein erbrachte, waren schon durch Ausfälle infolge von Krieg, Hungersnot, usw. schwankend und wurden weiter durch die Kosten der Verwaltung gemindert. Um die Kosten der Verwaltung zu senken und deren Arbeit effizienter zu gestalten wurden Abteilungen aufgelöst und ein Kollegium von acht Beisitzern, die Bank von St. Georg eingesetzt.
Verwaltung
Der Bank St. Georg unterstand die Verwaltung als dessen was den Schuldscheinbesitzern verpfändet war und von dessen Einkünften die Zinsen der Schuldscheinbesitzer bezahlt wurden. Dieses Kollegium war ohne staatliche Einflussnahme von den Inhabern der Luoghi gewählt worden, während sonst der Staat bei der Ernennung von Beamten das Sagen hatte. Die St. Georgs Bank hatte ihr eigenes Gebäude, unterstand keiner Staatsbehörde und war eigenständig. Lediglich ein Rat von 100 Luoghi- Besitzern war unter gewissen Umständen zu befragen. Auch diese 100 Ratsmitglieder waren nur von der Geamtheit der Luoghi-Besitzern gewählt worden. Alle Oberbehörden der Republik mussten von dieser Zeit an schwören, die Bank von St. Georg in ihren Rechten und Freiheiten uneingeschränkt zu schützen und zu erhalten. Die Gesamtheit der Schuldscheininhaber bildete gewissermaßen einen Staat im Staate. Dieser war besser geordnet und verfügte auch bald über größere Hilfsquellen als der Staat selbst.
Einzelnachweise
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