Interbankengeld: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Wort "Interbankengeld" wird in der Literatur sehr unterschiedlich ausgelegt. Hieraus folgen dann auch viele Diskussionen, die letztendlich auf die abweichenden Auffassungen des Begriffs zurückzuführen sind.
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Das Wort "Interbankengeld" wird in der Literatur sehr unterschiedlich ausgelegt. Hieraus folgen dann auch viele Diskussionen, die letztendlich auf die abweichenden Auffassungen des Begriffs zurückführbar sind.
  
  
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Auch diese Sichtweise ist in der Literatur anzutreffen. Im Gabler Wirtschaftslexikon wird unter dem Stichpunkt "Nostroguthaben" das Interbankengeld aufgeführt mit der Charakterisierung als "Sichteinlage, die ein Kreditinstitut bei einem anderen unterhält."<ref>Gabler Wirtschaftslexikon, [http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/781/nostroguthaben-v9.html Nostroguthaben]</ref> 
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Nostroguthaben dienen laut Gabler zwei Zwecken.
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==Einzelnachweise==
 
==Einzelnachweise==
 
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Aktuelle Version vom 5. Dezember 2013, 19:08 Uhr

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Definition

Das Wort "Interbankengeld" wird in der Literatur sehr unterschiedlich ausgelegt. Hieraus folgen dann auch viele Diskussionen, die letztendlich auf die abweichenden Auffassungen des Begriffs zurückführbar sind.


Geldarten

Eine grobe Einteilung der Geldarten nach Qualitätsstufen ist für die Herausarbeitung der Differenzen beim Auslegen des Wortes "Interbankengeld" nicht ausreichend. Die nachfolgende Tabelle zeigt deshalb die Zugehörigkeit der einzelnen Geldarten zu den Geldmemgendefinitionen wie auch zu anderen Geldeigenschaften.

Zuordnung der Eigenschaften
Geldarten Bestandteil der Geldbasis Bestandteil M1-M3 besitzt Kaufkraft Akzeptanz unter Nichtbanken Akzeptanz unter Banken
A Bargeld im Bankenbereich X [1] - - X
B Bargeld bei den Nichtbanken X X X X
C Geschäftsbanken-Buchgeld der Nichtbanken - X X X -
D Geschäftsbanken-Buchgeld unter Banken - - - bilateral
E Zentralbank-Buchgeld X - - X
F Wechsel zwischen Handelspartnern - - - bilateral

Handelsobjekt auf dem Geldmarkt

Eine, in Fachveröffentlichungen und Zeitungen anzutreffende Auslegung bezeichnet die auf dem Interbankenmarkt gehandelten Überschussreserven als Interbankengeld.[2] Dieses besitzt die gleichen Eigenschaften, wie das in der Tabelle unter E aufgeführte Zentralbank-Buchgeld. Bei den Überschussreserven handelt es sich um Zentralbank-Buchgeld. Der Unterschied besteht darin, dass Interbankengeld auf dem Geldmarkt, auch häufig Interbankengeldmarkt genannt, verkauft und erworben wird und nicht im direkten Geschäft der Geschäftsbanken mit der Zentralbank.


Kontoguthaben bei anderen Banken

Auch diese Sichtweise ist in der Literatur anzutreffen. Im Gabler Wirtschaftslexikon wird unter dem Stichpunkt "Nostroguthaben" das Interbankengeld aufgeführt mit der Charakterisierung als "Sichteinlage, die ein Kreditinstitut bei einem anderen unterhält."[3]

Nostroguthaben dienen laut Gabler zwei Zwecken.

  1. Überweisungen zwischen diesen zwei Banken werden erheblich beschleunigt und
  2. die Banken parken Überschussreserven bei anderen Banken mit Zinsanspruch und bewirken damit auch eine Liquiditätsübertragung.


Abhebegebühr an Fremdautomaten

"Die Gebühr, die sich die Institute eines Verbunds für Abhebungen gegenseitig in Rechnung stellen, ist das sogenannte Interbankengeld"[4], so stellt es die AFP-Nachrichtenagentur in einem Bericht zu Abhebegebühren dar. Hierbei könnte es sich um einen Schreibfehler handeln, der aber weite Verbreitung gefunden hat. Bei den Gebühren für Kartenzahlungen spricht "Die Welt" immerhin von "Interbankenentgelt".[5] Wörtlich: "Die Händlerbank wiederum bekommt ihr Geld von der kartenausgebenden Bank, die ebenfalls einen festen Betrag abzieht, das sogenannte Interbankenentgelt."

Einzelnachweise

<references >

  1. Unterschiedliche Aussagen ob zugehörig, Geldbasis
  2. Volker Tolkmitt: Neue Bankbetriebslehre Basiswissen zu Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen. Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden 2007, ISBN 3834992828. Auszug Seite 42, Abruf 11.09.2013
  3. Gabler Wirtschaftslexikon, Nostroguthaben
  4. AFP-Nachrichtenagentur Bericht: Kartellamt sieht Obergrenze für Abhebegebühren bei 1 Euro vom 07.07.2010, Abruf 11.09.2013
  5. Zahlen mit Karte bald günstiger? vom 16.07.2013 Abruf 11.09.2013